WIR HELFEN IHNEN! Hinweise zur geplanten Absenkung des Umsatzsteuersatzes vom 01.07. bis 31.12.2020 (zuletzt aktualisiert am 05.07.2020)

Die Regierungskoalition hat ein umfassendes Paket zur Bewältigung der sich aus der Corona-Krise ergebenden wirtschaftlichen Auswirkungen geschnürt. Hierbei wurde eine allgemeine Absenkung des Umsatzsteuersatzes beschlossen, die auf 6 Monate befristet ist. Diese auf einen kurzen Zeitraum beschränkte Absenkung des Steuersatzes stellt die Unternehmen vor erhebliche Herausforderungen.

 

Zweites Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) vom 29. Juni 2020

 

Aktuelle BMF-Schreiben zum Thema:

 

    Zeitraum ab           Regelsteuersatz                    Ermäßigter Steuersatz             Restauration+Verpflegung   
bisher 19 % 7 % 19 %
01.07.2020 16 % 5 % 5 %
01.01.2021 19 % 7 % 7 %
01.07.2021 19 % 7 % 19 %

AUSFÜHRUNG DES UMSATZES MASSGEBLICH

Für die Entstehung der Umsatzsteuer und die zutreffende Anwendung des Steuersatzes kommt es darauf an, wann die Leistung ausgeführt worden ist. Die Anwendung des maßgeblichen Steuersatzes ist dabei unabhängig davon, ob der Unternehmer seine Umsätze nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Besteuerung) oder nach vereinbarten Entgelten (Soll-Besteuerung) besteuert, von Bedeutung ist nur, wann die entsprechende Leistung nach umsatzsteuerrechtlichen Regelungen ausgeführt ist. Der Zeitpunkt der Rechnungsstellung (Rechnungsdatum) ist unerheblich. Auch die Vereinnahmung von Anzahlungen oder Vorauszahlungen ist für die endgültige Entstehung der Umsatzsteuer der Höhe nach ohne Bedeutung, § 27 Abs. 1 UStG.

 

Grundsätzlich gilt Folgendes:

 

  1. Lieferungen: Lieferungen (auch Werklieferungen) gelten dann als ausgeführt, wenn der Leistungsempfänger die Verfügungsmacht an dem Gegenstand erworben hat; wird der Gegenstand befördert oder versendet, ist die Lieferung mit Beginn der Beförderung oder Versendung ausgeführt (Abschn. 13.1 Abs. 2 UStAE).
  2. Sonstige Leistungen: Sonstige Leistungen (auch Werkleistungen) sind im Zeitpunkt ihrer Vollendung ausgeführt. Bei zeitlich begrenzten Dauerleistungen ist die Leistung mit Ende des Leistungsabschnitts ausgeführt, wenn keine Teilleistungen vorliegen (Abschn. 13.1 Abs. 3 UStAE).
  3. Innergemeinschaftliche Erwerbe: Die Umsatzsteuer für einen innergemeinschaftlichen Erwerb entsteht mit Ausstellung der Rechnung, spätestens mit Ablauf des dem Erwerb folgenden Monats (§ 13 Abs. 1 Nr. 6 UStG).

 

Wichtig: Entstehung der Umsatzsteuer

Die Umsatzsteuer entsteht endgültig erst mit Ausführung einer Leistung oder Teilleistung. Anzahlungen sichern keinen Steuersatz!

Neben der tatsächlich (endgültig) ausgeführten Leistung führt auch eine abgeschlossene Teilleistung zur endgültigen Entstehung einer Umsatzsteuer. Damit eine Teilleistung vorliegen kann, müssen 2 notwendige Bedingungen nach nationalem Recht vorliegen:

 

 

EINZELFRAGEN

 

Die Finanzverwaltung hat sich zu der kurzfristig anstehenden Steuersatzänderung noch nicht abschließend geäußert. Es ist aber davon auszugehen, dass die meisten Abgrenzungsfragen dem Entwurf des BMF-Schreibens und analog der Steuersatzänderung in der Vergangenheit folgt. Zu folgenden umsatzsteuerlichen Besonderheiten hat die Finanzverwaltung bereits bei früheren Steuersatzänderungen Stellung genommen: